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§14a EnWG – Änderungen für Verbrauchende
Eine Novelle im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bringt seit Beginn des Jahres Entlastungen für Haushalte und Unternehmen mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit sich. Wer eine Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage und einen Stromspeicher besitzt, profitiert von günstigeren Energietarifen. Ausgenommen aus dem §14a EnWG sind seit dem 1. Januar 2024 reine Speicherheizungen. Zugleich dürfen Netzbetreiber die Stromzufuhr aufgrund von Engpässen zeitweise „dimmen“, also reduzieren, wenn eine Überlastung des Netzes droht. In den meisten Fällen werden das die Nutzenden nicht einmal bemerken. Auf diese Weise halten sie die Stromversorgung trotz einer zunehmenden Anzahl an Anschlüssen und der Integration erneuerbarer Energien ins Stromnetz stabil. Überschüsse aus Solar- oder Windkraftanlagen können nun besser genutzt und in Zeiten hoher Nachfrage besser verteilt werden.
Die Novelle des §14a EnWG baut auf vorher bestehenden Regelungen auf und setzt ein bereits länger diskutiertes Gesetzesvorhaben um. Bis Ende 2023 gab es bereits die Möglichkeit eines reduzierten Verbrauchspreises auf Geräte mit einem Leistungsbezug von mehr als 3,7 Kilowatt und separatem Zähler. Die Abmachung galt jedoch nicht automatisch für alle, sondern unterlag individuellen Vereinbarungen zwischen Auftraggebenden und Energieanbietern, über die sich der Verbrauchspreis verringern ließ. Das ist jetzt anders: Jeder, der aktuell ein entsprechendes Gerät mit einem Leistungsbezug von mehr als 4,2 Kilowatt besitzt, ist verpflichtet an der Regelung teilzunehmen. Diese Geräte müssen sich dimmen lassen, um das Stromnetz stabil zu halten. Dafür werden die Netzentgelte automatisch reduziert.
EnWG 2024: Diese Rabatte erwarten Nutzende
Dafür gibt es zwei Modelle: Bei Modul 1 entscheidet man sich für eine pauschale Rückzahlung. Das passiert laut §14a EnWG auch dann automatisch, wenn sie nichts weiter tun. Je nach Netzbetreiber liegt die pauschale Entlastung bei 110 bis 190 Euro brutto pro Jahr. Wer also beispielweise ein E-Auto fährt und mit 2.500 kWh im Jahr lädt, kann seine Energiekosten um bis zu 20 Prozent senken. Damit möchte der Gesetzgeber Anreize setzen, vom Verbrenner aufs Elektrofahrzeug umzusteigen.
Höhere Einsparungen lassen sich möglicherweise mit Modul 2 erreichen. Diese Variante ist im Gegensatz zu Modul 1 ausschließlich Geräten mit separatem Zähler vorbehalten. Die Entlastung erfolgt prozentual und muss im Rahmen einer Tarifänderung beim Energielieferanten beauftragt werden. Besonders lohnenswert ist diese Variante für Geräte mit einem hohen Stromverbrauch, zum Beispiel Wärmepumpen, oder auch für Inhaber mehrere Geräte.
Modul 3 ist ab 2025 für alle verfügbar, die sich bisher für Modul 1 entschieden haben. Dabei wird es sich um ein zeitvariables Netzentgelt handeln. Das bedeutet, der Strom kostet je nach Uhrzeit unterschiedlich viel. So erhält der Nutzende den Anreiz, das E-Auto zum Beispiel dann zu laden, wenn der Verbrauch allgemein gerade niedrig ist. Ziel ist laut Bundesnetzagentur, Lastspitzen im Netz zu reduzieren.
Wer sein Gerät bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschafft hat, kann entweder das bis Ende 2023 geltende Gesetz weiterhin für sich in Anspruch nehmen oder zu den neuen Konditionen wechseln. Dann gibt es allerdings kein Zurück mehr: Die Regelungen des novellierten §14a EnWG bleiben in diesem Fall dauerhaft bestehen.
Dank §14a EnWG: Wartezeiten entfallen
Doch das überarbeitete Gesetz hat nicht nur Konsequenzen für die Abrechnung. Auch die Anschlusszeiten verkürzen sich. Netzbetreiber müssen künftig steuerbare Verbrauchseinrichtung umgehend an das Netz anschließen. Wartezeiten, wie sie momentan üblich sind, sollen entfallen. Zudem müssen sie dafür Sorge tragen, dass immer eine Mindestleistung zum Laden von Autos und Betreiben von Wärmepumpen zur Verfügung steht. Ganz wichtig: Der reguläre Haushaltsstrom ist von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installieren möchte, sollte sich durch einen Profi beraten lassen, ob eine Direktansteuerung oder ein Energie-Management-System (EMS) die bessere Wahl ist. Letzteres ist besonders dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt. Nachdem die Inbetriebnahme dem Netzbetreiber angezeigt wurde, kann er sie mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen ausstatten. Alternativ kann dafür ein Messstellenbetreiber beauftragt werden.
Dank der Novelle des §14a EnWG kommt die Energie- und Mobilitätswende schneller voran.
Für die Energiebetreiber bedeutet das neue Gesetz, dass sie ihre Netze dem steigenden Bedarf entsprechend weiter ausbauen und ertüchtigen müssen. Zugleich können sie die Energieversorgung flexibler gestalten und bei Bedarf die Energie dimmen. Nutzende können mit Rabatten rechnen und einem schnelleren Anschluss ihrer Wallbox oder Wärmepumpe.